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 Klimaaktiv Bundesförderung: überdachte Fahrradabstellplätze

Klimaaktiv Bundesförderung: überdachte Fahrradabstellplätze

Wer wird gefördert?

Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

->Leitfaden

Was kann gefördert werden 

  • die Anschaffung von überdachten und versperrbaren bzw. am Fahrradrahmen sicherbaren Radabstellanlagen mit Abstellplätzen für bis zu 100 Fahrräder bei Gebäuden, die vor dem 1.1.2012 errichtet wurden (Datum der letzten Baubewilligung ist ausschlaggebend).

  • die Errichtung von E-Ladestationen in Verbindung mit den oben genannten Radabstellanlagen.

  • die Sanierung bestehender Radabstellanlagen, wenn dadurch eine Qualitätsverbesserung erzielt wird.

 

Beispiele für förderungsfähige Maßnahmen und Anlagen(teile):

  • Radabstellanlage mit Überdachung z.B. Fahrradboxen, „Fahrradkäfige“, Anlehnbügel

  • Umbauarbeiten im Gebäude

  • E-Ladestationen

Förderquote

  • Radabstellanlagen mit 400€/Abstellplatz oder 700€/Abstellplatz mit E-Ladepunkt (begrenzt auf max. 30% der Anschaffungskosten (Kosten der Anlage sowie Planung und Montage) sowie auf 100 Fahrräder)

Einreichungsfrist

29.02.2024

Förderungen
für eine grüne Infrastruktur🍀

Klima- und Energiefonds: E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 2023

Wer wird gefördert?

Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

->Leitfaden

Was kann gefördert werden 

  • Errichtung von E-Ladestellen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist. Jeder geförderte Ladepunkt muss einzeln abgesichert sein.

  • Ab 2021 werden Ladenstellen mit öffentlicher und nicht öffentlicher Zugänglichkeit gefördert.

Förderquote

  • je nach Art der Einrichtung und Leistung (z.B. öffentlich zugänglicher Schnellladepunkt bis 100KW Föderung bis zu 15.000€ und 30% der Investitionskosten)

Einreichungsfrist

bis 31.03.2024 

Land Salzburg

Verkehrskonzepte für Gemeinden: strategische Planung im Bereich Verkehr und Mobilität

Wer wird gefördert?

Das Land Salzburg unterstützt die Gemeinden bei der strategischen Planung im Bereich Verkehr und Mobilität mit entsprechender finanzieller Förderung bei der Ausarbeitung von Verkehrskonzepten. Jede Gemeinde des Bundeslandes Salzburg ist berechtigt eine Förderung zu beantragen. Auch Zusammenschlüsse von Gemeinden sind möglich.

->Leitfaden und weitere Infos

Was kann gefördert werden 

  • Festlegung von kommunalen verkehrspolitischen Zielen.

  • Erarbeitung einer funktionalen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes im Planungsraum, sowie die Definition von geeigneten Straßen- und Wegequerschnitten.

  • Problemanalyse: o Fußverkehr o Radverkehr o Öffentlicher Verkehr o Motorisierter Individualverkehr inkl. ruhender Verkehr

  • Maßnahmenuntersuchung: o Fußverkehr o Radverkehr o Öffentlicher Verkehr o Motorisierter Individualverkehr inkl. ruhender Verkehr o Mitfahrbörsen/Carsharing, Bikesharing, Mikro-ÖV etc.

  • Im Zuge der Bearbeitung des Projektes soll min. ein Termin oder Workshop stattfinden, der Bürgern die Möglichkeit zur Mitarbeit bzw. zum Einbringen von Wünschen, Beschwerden und Ideen gibt

Förderquote

  • Förderhöhe 50% der Kosten

  • max. 35.000 €

Einreichungsfrist

-

Land Salzburg

Landes-Förderung für überdachte Radabstellanlagen bei Bushaltestellen

Wer wird gefördert?

Das Land Salzburg fördert die attraktive Ausstattung von Haltestellen des Öffentlichen Verkehrs. Förderbar sind Maßnahmen an Haltestellen, die vorrangig im Kraftfahrlinienverkehr im Salzburger Verkehrsverbund bedient werden.

->Leitfaden

Was kann gefördert werden 

  • Schaffung von überdachten Radständern im Haltestellenbereich

  • Erneuerung oder Attraktivierung einer bereits bestehenden Haltestelle

  • Verbesserung des Informationssystems an einer Haltestelle

  • Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Fahrgäste im Haltestellenbereich

  • Errichtung einer neuen Haltestelle

Förderquote

  • 20 bis 33 Prozent der anrechenbaren Nettokosten

  • Die maximale Fördersumme beträgt für eine Haltestelle ohne überdachte Radabstellanlage (Bike&Ride) max. € 8.000,-

Einreichungsfrist

bis 31.12.2022

Land Salzburg

„Fahr-Rad"-Beratung für Gemeinden

Wer wird gefördert?

Salzburger Gemeinden 

->Leitfaden und weitere Infos

Ablauf der Beratung 

  • Startveranstaltung und Basischeck

  • Rad-Lokalaugenschein

  • Maßnahmen und Verbesserungen für den Alltagsradverkehr erarbeiten

  • Ergebnis: auf die Gemeinde abgestimmter Umsetzungsplan

Förderquote

  • ¾ der Beratungskosten

Info + Kontakt

Ursula Hemetsberger, Radverkehrs-Beauftragte Land Salzburg, Michael-Pacher-Str. 36, 5020 Salzburg, ursula.hemetsberger@salzburg.gv.at, Tel: 0662 8042 4199

Land Salzburg

Landes-Förderung für Nachrüstung überdachter Fahrradabstellanlagen

Wer wird gefördert?

Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

->Leitfaden

Was kann gefördert werden 

  • überdachte Radabstellanlagen auf nicht öffentlichem Grund 

  • für Gebäude, die vor dem 1. 1. 2000 errichtet wurden

  • bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten und/oder mehr als 10 Arbeitsplätzen und/oder mehr als 20 Ausbildungsplätzen und/oder mehr als 40 KundInnen pro Tag

Förderquote

  • Die Förderungshöhe beträgt 200 Euro pro Abstellplatz, ist aber mit 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten begrenzt. Es werden maximal 10 Abstellplätze pro Betrieb bzw. Wohngebäude gefördert.

Einreichungsfrist

bis 30. April 2022

Land Salzburg

Landes-Förderung für Fahrradparken bei Gebäuden

Wer wird gefördert?

Das Land Salzburg gewährt für die Errichtung von überdachten Radabstellanlagen eine Förderung von € 100 pro Abstellplatz (max. 30 Prozent) bei Gebäuden, die laut Bautechnikgesetz Fahrradabstellanlagen errichten mussten. Dies gilt für Gebäude, deren letzter Baubescheid vor dem 1. 10. 2021 ausgestellt wurde.

->Leitfaden

Was kann gefördert werden 

  • Investitionen zur Errichtung von überdachten Radabstellanlagen bei Mehrparteienwohnhäusern, Gebäuden von Betrieben und Vereinen im Bundesland Salzburg, die laut Bautechnikgesetz Fahrradabstellplätze errichten müssen (Bauten mit mehr als 5 Wohnungen, Geschäfte, Büros etc.) und deren letzter Baubescheid vor dem 1. 10. 2021 ausgestellt wurde.

  • Radabstellanlagen müssen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums errichtet werden.

  • Radabstellanlage muss nahe am Gebäudeeingang liegen sowie barrierefrei sein. Die

  • Sanierung bestehender Radabstellanlagen (qualitativ entsprechende Radständer) ist förderbar, wenn dadurch eine Qualitätsverbesserung erzielt wird.

Förderquote

  • Die Förderungshöhe beträgt 100 Euro pro Abstellplatz, ist aber mit 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten begrenzt. Es werden maximal 20 Abstellplätze pro Betrieb bzw. Gebäude gefördert.

Einreichungsfrist

1. Oktober 2023

Land Oberösterreich

Landes-Förderung für Förderung für Radabstellanlagen

Wer wird gefördert?

Gemeinden und Landesdienststellen

->Leitfaden

Was kann gefördert werden 

  • Radabstellanlagen bei öffentlichen Bushaltestellen

  • Die Radabstellanlage muss überdacht und beleuchtet sein sowie den Kriterien für sicheres Abstellen von Fahrrädern entsprechen.

  • Bei der Abstellanlage handelt es sich um keinen reinen Vorderradhalter, sondern das Fahrrad kann an der Radabstellanlage angelehnt und mit dem Rahmen und einer Felge daran abgesperrt werden. Weiters steht das Fahrrad standsicher und kann nicht wegrollen.

  • Stellflächen für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein (Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden.)

Förderquote

  • Bis zu 75 Prozent der Anschaffungskosten

Einreichungsfrist

-

Bundesamt für Güterverkehr: Sonderprogramm Stadt und Land 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden.

->Förderrichtlinie

Was kann gefördert werden 

  • den Neu, Um- und Ausbau von straßenbegleitenden, vom Kfz-Verkehr möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahrstreifen, eigenständigen Radwegen, Fahrradstraßen und Fahrradzonen, Radwegebrücken oder -unterführungen, von Knotenpunkten, die eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, und den Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien,

  • den Neu-, Um- und Ausbau von Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder,

  • betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr sowie

  • die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte, wenn dadurch mindestens eine investive Maßnahme umgesetzt und gefördert wird.
     

Förderquote

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Als finanzschwache Kommunen können Sie bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Einreichungsfrist

-

 Klimaaktiv Bundesförderung: überdachte Fahrradabstellplätze

Zukunft - Umwelt - Gesellschaft: Klimaschutz durch Radverkehr

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften (betrifft nicht Hochschulen).

->Förderrichtlinie

Was kann gefördert werden 

  • Maßnahmenbündel, die in der Summe ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen generieren und Bürger*innen zum Fahrradfahren animieren (z.B. Ausbau von Fahrradachsen in Kombination z.B. mit Fahrradabstellanlagen, Lade- und Reparaturstationen sein. Einzelmaßnahmen sind nicht zuwendungsfähig)

  • Ab dem Skizzenfenster 1. März bis 30. April 2021 sind auch die Ausgaben für gemeinsame Geh- und Radwege ohne Abzüge für die Gehwegnutzung zuwendungsfähig

  • Für Skizzen, die ab dem 01.09.2021 eingereicht werden, gilt, dass Radwege auf Wirtschaftswegen nur dann gefördert werden, wenn diese gemäß dem jeweiligen Straßengesetz als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sind bzw. gewidmet werden. 

  • Die geförderten Maßnahmen sollen einen regionalen Modellcharakter aufweisen, insbesondere in Bezug auf eine klimafreundliche und radverkehrsgerechte Umgestaltung des Straßenraumes, die Errichtung notwendiger und zusätzlicher Radverkehrsinfrastruktur sowie die Etablierung lokaler Radverkehrsdienstleistungen.

Förderquote

  • bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, für nachweislich finanzschwache Kommunen bis zu 90 Prozent

  • Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss

  • Mindestzuwendungen 200.000€ des Gesamtvorhabens und mind. 50.000€ eines Teilvorhabens

Einreichungsfrist

  • 01. Mär. 2022 bis 30. Apr. 2022

  • 01. Sep. 2022 bis 31. Okt. 2022

  • 01. Mär. 2023 bis 30. Apr. 2023

  • 01. Sep. 2023 bis 31. Okt. 2023

  • 01. Mär. 2024 bis 30. Apr. 2024

  • 01. Sep. 2024 bis 31. Okt. 2024

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